Ausnahmen für BOS – §21K LuftVO | Anwendung und Auslegung neu definiert
– Mitteilung des Bundesministeriums zum Behördenbegriff BOS vom 20.07.2022 –
Nach § 21k der Luftverkehrsordnung sind Drohneneinsätze durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) von den Betriebsverboten in geographischen Gebieten §21h, sowie von Genehmigungen nach §21 i befreit.
Dies betraf Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not-u. Unglücksfällen und Behörden, wenn der Betrieb zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet.
Laut Auffassung der EASA wurde die Auslegung und der Begriff BOS nun in diesem Zusammenhang neu definiert und am 20.07.2022 in einer Mitteilung vom Bundesministerium für
Digitales und Verkehr veröffentlicht:
BOS umfasst ausschließlich Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit Aufgaben zur Bewahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Zu BOS zählen z.B. Polizei, THW, Zoll, Feuerwehren, Rettungsdienste, Katastrophen-und Zivilschutzbehörden und Hilfsorganisationen.
Alle anderen Behörden werden von dem Ausnahmeparagraphen 21k nicht umfasst.
Gültigkeit: ab sofort
(Bundesministerium für Digitales und Verkehr/Aktenzeichen PG Unb LF76312.1/8326.1 Datum: 20.07.2022)