Neue Luft-Verkehrsordnung in Deutschland

ANPASSUNG DER NATIONALEN LUFTVO AN DIE EU-DROHNENVERORDNUNG – GÜLTIGKEIT JULI 2021

Die neue Luft-Verkehrsordnung (LuftVO) wurde inzwischen an die EU-Regelung angepasst und daraus ergeben sich einige Änderungen für den Betrieb von UAS in der offenen Kategorie. Für Fernpiloten ist in der nationalen Regelung vor allem der §21h LuftVO relevant. Hier sind Betriebsverbote und Geozonen definiert:


Hier finden Sie die Nationale LuftVO in ausführlicher Version hinterlegt.

Lesen Sie unsere Zusammenfassung des §21h LuftVO:

  • Flugplatz:
    Verbot von UAS-Betrieb innerhalb 1,5 km Radius zum Flugplatz
  • Flughafen – Neue Regelung:
    Kein UAS-Betrieb im Bereich innerhalb 5 km Verlängerung der Start,-und-Landebahn (Anfang & Ende) und ein seitlicher Abstand von 1 km in dieser Verlängerung (Mittellinie Start-und Landebahn)
    Die neu definierte 5km/1km-Regelung bedeutet eine Vergrößerung zu der bis jetzt geltenden 1,5 km-Radius-Regelung. Aufgrund von hohem Flugverkehrsaufkommen durch Verkehrsflugzeuge an Flughäfen wurde hier die Regelung verschärft.
  • UAS-Betrieb in Kontrollzonen nur mit einer Flugverkehrskontrollfreigabe möglich
    Aber: In Kontrollzonen lt. aktueller NFL 2021-1-2248 und NFL 1-2170-21 ist bei vielen Flughäfen der UAS-Betrieb bis 50 m Höhe genehmigungsfrei unter Berücksichtigung der 1,5 km-Radius Verbotszone zur Flugplatzbegrenzung.
  • Abstand von 100 m zu Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung
  • Abstand von 100 m zu Verfassungsorganen von Bund und Länder
  • 1:1 Regel zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen bis max. 10m
  • Überflug von Bundeswasserstraßen erlaubt, wenn „das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird
  • Flug über Naturschutzgebieten verboten – es gibt aber Ausnahmen
  • Flug über Wohngrundstücken verboten – es gibt aber Ausnahmen
  • Flug über Freibädern, Badestränden innerhalb der Betriebszeiten verboten
  • Abstand von 100m zu Krankenhäusern
  • Abstand von 100 m zu Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen

Für Sondergenehmigungen betreffend §21h LuftVO sind die Landesluftfahrtbehörden der Länder zuständig.
Details & Kontakt zu den Landesluftfahrtbehörden finden Sie hier:

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