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Nachrichten, Meldungen und Neuigkeiten

Messe AERO 19.-21. April 2023

 

BORMATEC stellt aus auf der Messe AERO 2023/AERODrones  in Friedrichshafen vom 19.-21. April 2023.

In der Halle A2 am Stand Nr. 309 stellen wir Euch die neueste Drohnentechnik im BOS-Bereich vor.

Gerne stehen wir auf der legendären Flugmesse persönlich für alle Anliegen rund um Drohnen zur Verfügung.

Auf Ihren Besuch freut sich das,

BORMATEC-Team

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Ausnahmen für BOS - §21k LuftVO| Anwendung und Auslegung neu definiert

- Mitteilung des Bundesministeriums zum Behördenbegriff BOS vom 20.07.2022 -

 

Nach § 21k der Luftverkehrsordnung sind Drohneneinsätze durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) von den Betriebsverboten in geographischen Gebieten §21h, sowie von Genehmigungen nach §21 i  befreit.
Dies betraf Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not-u. Unglücksfällen und Behörden, wenn der Betrieb zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet.


Laut Auffassung der EASA wurde die Auslegung und der Begriff BOS nun in diesem Zusammenhang neu definiert und am 20.07.2022 in einer Mitteilung vom Bundesministerium für
Digitales und Verkehr veröffentlicht:

 

BOS umfasst ausschließlich Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit Aufgaben zur Bewahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Zu BOS zählen z.B. Polizei, THW, Zoll, Feuerwehren, Rettungsdienste, Katastrophen-und Zivilschutzbehörden und Hilfsorganisationen.

Alle anderen Behörden werden von dem Ausnahmeparagraphen 21k nicht umfasst.

Gültigkeit: ab sofort

Ergänzung LuftVo21k PDF

(Bundesministerium für Digitales und Verkehr/Aktenzeichen PG Unb LF76312.1/8326.1 Datum: 20.07.2022)

Verringerung der Mindestabstände zu unbeteiligten Personen mit Bestandsdrohnen

- Allgemeinverfügung des Luftfahrtbundesamt vom 28.07.2022 -

 

Das Luftfahrtbundesamt veröffentlichte eine neue Allgemeinverfügung ergänzend zum Erlass des Bundesministeriums vom 03.01.2022.
Die damals im Erlass gültige Ausnahmeregelung bezüglich der Mindestabstände hatte nur bis 31.08.2022 Gültigkeit.
In der akutell veröffentlichten Allgemeinverfügung vom Luftfahrtbundesamt wird diese Ausnahmeregelung nun bis 31.08.2023 verlängert.

 

 

Hier nochmals die Details zum Inhalt des Erlass vom Bundesministerium:


Am 03.01.2022 wurde vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr ein neuer Erlass erteilt.
Link zum Erlass

 

Freuen dürfen sich alle Besitzer einer Bestandsdrohne zwischen 500 g und 2 kg Gewicht, die Ihre Drohne gewerblich nutzen. Wir erinnern nochmals, dass es derzeit (Stand Januar 2022) noch keine Drohnen auf dem Markt gibt, die nach dem EU-Recht klassifiziert sind! D.h., auch Ihre Drohne ist aktuell eine Bestandsdrohne.

 

Erlass kompakt erklärt:
Wird die Bestandsdrohne gewerblich angewendet, musste lt. Übergangsregelung bisher ein Mindestabstand von 50 m zu unbeteiligten Personen eingehalten werden. Diese Regelung bedeutete eine massive Einschränkung für Drohnenflüge in bewohnten Gebieten.
Die gute Nachricht:


Lt. diesem Erlass ist es nun erlaubt, bis zu 5 Meter an unbeteiligte Personen heran zu fliegen, wenn der Flug im Langsamflugmodus (höchstens 3m/Sekunde) erfolgt. Der Sicherheitsabstand zu unbeteiligten Personen ohne Langsamflugmodus beträgt nun mindestens 30 Meter.
Bitte beachten, dass diese Ausnahmebestimmung aktuell nur bis 31.08.2022 gültig ist.

Messe AERO 27.-28. April 2022

 

BORMATEC stellt aus auf der Messe AERO 2022/AERODrones  in Friedrichshafen vom 27.-28. April 2022.
In der Halle A2 am Stand Nr. 308 stellen wir Euch die neueste Drohnentechnik im BOS-Bereich vor.

Gerne stehen wir auf der legendären Flugmesse persönlich für alle Anliegen rund um Drohnen zur Verfügung.

 

Auf Ihren Besuch freut sich das,

BORMTATEC-Team

ÜBERGANGSFRIST für Bestandsdrohnen zum 01.01.2024 verlängert!

 

Durchführungsverordnung (EU) 2022/425 der Kommission | 14.03.2022

 

Tolle Neuigkeit für Fernpiloten und Drohnen-Unternehmen! Die Übergangsfrist für die Anwendung von nicht zertifizierten Drohnen, also Bestandsdrohnen, wurde um ein Jahr verlängert.
D.h., derzeitige Drohnen ohne C-Klassenzertifizierung können nun bis Ende 2023 in der offenen Kategorie nach der EU-Verordnung betrieben werden. 

Übersicht Übergangsregelung Bestandsdrohnen

NEUE Luft-Verkehrsordnung in Deutschland

 

Anpassung der nationalen LuftVO an die EU-Drohnenverordnung - Gültigkeit Juli 2021

 

Die neue Luft-Verkehrsordnung (LuftVO) wurde inzwischen an die EU-Regelung angepasst und daraus ergeben sich einige Änderungen für den Betrieb von UAS in der offenen Kategorie. Für Fernpiloten ist in der nationalen Regelung vor allem der §21h LuftVO relevant. Hier sind Betriebsverbote und Geozonen definiert:


Hier finden Sie die Nationale LuftVO in ausführlicher Version hinterlegt.

 

Lesen Sie unsere Zusammenfassung des §21h LuftVO:

  • Flugplatz:
    Verbot von UAS-Betrieb innerhalb 1,5 km Radius zum Flugplatz
  • Flughafen – Neue Regelung:
    Kein UAS-Betrieb im Bereich innerhalb 5 km Verlängerung der Start,-und-Landebahn (Anfang & Ende) und ein seitlicher Abstand von 1 km in dieser Verlängerung (Mittellinie Start-und Landebahn)
    Die neu definierte 5km/1km-Regelung bedeutet eine Vergrößerung zu der bis jetzt geltenden 1,5 km-Radius-Regelung. Aufgrund von hohem Flugverkehrsaufkommen durch Verkehrsflugzeuge an Flughäfen wurde hier die Regelung verschärft.
  • UAS-Betrieb in Kontrollzonen nur mit einer Flugverkehrskontrollfreigabe möglich
    Aber: In Kontrollzonen lt. aktueller NFL 2021-1-2248 und NFL 1-2170-21 ist bei vielen Flughäfen der UAS-Betrieb bis 50 m Höhe genehmigungsfrei unter Berücksichtigung der 1,5 km-Radius Verbotszone zur Flugplatzbegrenzung.
  • Abstand von 100 m zu Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung
  • Abstand von 100 m zu Verfassungsorganen von Bund und Länder
  • 1:1 Regel zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen bis max. 10m
  • Überflug von Bundeswasserstraßen erlaubt, wenn "das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird
  • Flug über Naturschutzgebieten verboten – es gibt aber Ausnahmen
  • Flug über Wohngrundstücken verboten - es gibt aber Ausnahmen
  • Flug über Freibädern, Badestränden innerhalb der Betriebszeiten verboten
  • Abstand von 100m zu Krankenhäusern
  • Abstand von 100 m zu Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen

Für Sondergenehmigungen betreffend §21h LuftVO sind die Landesluftfahrtbehörden der Länder zuständig.
Details & Kontakt zu den Landesluftfahrtbehörden finden Sie hier:

DIE NEUE DROHNENVERORDNUNG DER EU - EINFACH ERKLÄRT

I. Die Drohnen

Da ein unbemannten Fluggerät ein Risikofaktor für Mensch und Umwelt darstellt, werden laut der neuen EU-Drohnenverordnung alle Drohnen zukünftig in 5 Klassen eingeteilt. Die Klassifizierung erfolgt nach Gewichtsklasse und anhand der technischen Spezifikationen durch den Hersteller und wird am Produkt selbst durch Logos (C0 - C4) gekennzeichnet..

Drohnen Klassifizierung

II. Die Anwendung

Der zweite Risikofaktor ergibt sich aus der Anwendungssituation des Fernpiloten. Eine Drohne stellt je nach Art der konkreten Anwendung ein bestimmtes Risiko dar. Es ist beispielsweise ein großer Unterschied für das von den Drohnen ausgehende Risiko, ob Sie mit oder ohne Sichtkontakt zur Ihrem Fluggerät fliegen. Die risikobasierende Anwendung wird von der EU-Drohnenverordnung in drei Kategorien erfasst:

III. ÜBERGANGSREGELUNGEN

Übergangsregelung für nicht zertifizierte Drohnen

Da es derzeit keine zertifizierten Drohnen gibt und keine Drohne lt. der neuen EU-Verordnung über ein Klassifizierungs-Kennzeichen  (C0-C4) verfügt, wurde für den Betrieb der sogenannten "Bestandsdrohnen" eine Übergangsregelung für den Zeitraum bis 31.12.2022 geschaffen.

 

Zur Vereinfachung dieser Übergangsregelung für Bestandsdrohnen haben wir hier eine Übersicht:

Übersicht Übergangsregelung Bestandsdrohnen

ALS ERFAHRENES DROHNENSCHULUNGSZENTRUM BIETET BORMATEC IHNEN AB SOFORT SCHULUNGSPAKETE ZUM EU-FERNPILOTENZEUGNIS A2 AN.

Hier gelangen Sie zu unseren Schulungspaketen

FAQ - Frequently Asked Questions

  • Was passiert mit meinem Kenntnisnachweis/Allgemeinverfügung?

    • Eine Bescheinigung durch den DMFV oder DAeC verliert ab dem 31.12.2020 ihre Gültigkeit.
    • Ihr gewerblicher Kenntnisnachweis ist in der Übergangszeit bis zum 31.12.2021 weiterhin gültig.
    • Auch Ihre Allgemeinverfügungen der Landesluftfahrtbehörden sind bis zum 31.12.2021 weiterhin gültig.
    • WICHTIG: Ab dem 01.01.2022 muss jeder Fernpilot im Besitz eines EUKompetenznachweises A1/A3 oder eines EU-Fernpiloten-Zeugnisses A2 sein.
      Davon ausgenommen sind nur Fernpiloten der Drohnenklasse C0.
    • Für detaillierte Regelungen in der Übergangszeit besuchen Sie bitte die Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes.
  • Kann ich meinen Kenntnisnachweis umschreiben lassen?

    • Es besteht die Möglichkeit, den Kenntnisnachweis bis 31.12.2021 auf Antrag in einen EUKompetenznachweis A1/A3 umzuwandeln. Das Luftfahrt-Bundesamt wird Umschreibungen erst ab dem 4. Quartal 2021 vornehmen. Sie werden dann entsprechende Formulare auf den Seiten des LBA vorfinden

      Hinweis: Auf der Webseite vom Luftfahrt-Bundesamt kann derzeit der Online-Lehrgang und die Prüfung zum EU-Kompetenznachweis A1/A3 kostenlos erworben werden.
      Hier geht es zum EU-Kompetenznachweis A1/A3: www.lba.de
  • Muss ich mich als UAS-Betreiber registrieren?

    Ab dem 31.12.2020 muss sich jeder Betreiber eines UAS registrieren, der ein UAS mit einer Startmasse von 250 g oder mehr betreibt. Eine Registrierungspflicht für UAS-Betreiber besteht auch für UAS von weniger als 250 g, wenn die Drohne mit einer Kamera, ausgestattet ist. Nach der Registrierung erhält jeder UAS-Betreiber eine UAS-Betreiber-Nummer (e-ID), die an jedem UAS anzubringen ist. Ein UAS-Betreiber kann unter seiner Registrierungsnummer mehrere UAS betreiben.