AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER BORMATEC GMBH, RAVENSBURG
FÜR DEN VERKAUF VON SCHULUNGEN
UND PRODUKTEN

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit Fa. BORMATEC GmbH geschlossenen Verträge. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten zudem für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Einbeziehung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden ist.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von BORMATEC GmbH nicht anerkannt.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf dessen Geschäftsbzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen sowie Abreden, Zusicherungen und Ähnliches sind nur verbindlich, wenn BORMATEC
GmbH sie schriftlich oder in Textform bestätigt und in diesem Falle nur für die konkrete Bestellung, für die sie vereinbart wurden.


§ 2 Vertragspartner, Vertragsschluss

2.1 Vertragspartner des Kunden ist die Firma BORMATEC GmbH.

2.2 Von BORMATEC GmbH beworbene Waren und Dienstleistungen, Angaben und Angebote sind lediglich unverbindliche Einladungen zur
Abgabe eines Bestellangebotes durch den Kunden. Sie sind freibleibend, bis sie zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung werden.

2.3 Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung stellt ein bindendes Angebot dar, dass BORMATEC GmbH durch die schriftliche
Auftragsbestätigung oder Ausführung der Produkt-Lieferung annehmen kann.

2.4 Der Kunde prüft vor der Bestellung in eigener Verantwortung, ob die bestellte Ware bzw. die beauftragten Leistungen seinen Wünschen und
Bedürfnissen entsprechen. BORMATEC GmbH übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg und prüft nicht die
Verwendbarkeit der Ware bzw. Dienstleistungen für die von dem Kunden gewünschten Zwecke.


§ 3 Schulungen – Allgemeine Hinweise

3.1 Die Zugänge zu den Onlineschulungen und Prüfungen der BORMATEC GmbH sind jeweils für einen Teilnehmer gültig – eine Weitergabe der
Zugangsdaten ist untersagt. Für Wartungsarbeiten kann das Schulungsoder Prüfungsportal kurzzeitig offline genommen werden, dies überschreitet
aber im Normalfall nicht mehr als 24h.

3.2 Kann der Zugang für die Onlineschulung- oder Prüfung aus technischen Gründen seitens des Kunden (z.B. langsame Internetverbindung) nicht oder
nur teilweise genutzt werden, gilt die Leistung von BORMATEC GmbH dennoch als erbracht. Steht dem Kunden keine andere Möglichkeit der
umfänglichen Nutzung des Schulungsportals oder der Onlineprüfung zur Verfügung, kann er den Kaufpreis teilweise zurückfordern (wenn eine
mögliche Prüfung noch nicht durchgeführt wurde). In diesem Fall wird BORMATEC GmbH 40% des Kaufpreises erstatten – dies gilt nicht für
individuell auf den Kunden angepasste Onlineschulungen oder Prüfungen.

3.3 Ein Präsenz-Workshop / ein Seminar kann aus wichtigem Grund, z. B. bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von sechs Teilnehmern, bei
Ausfall bzw. Erkrankung eines Referenten, Hotelschließung oder höherer Gewalt, durch BORMATEC GmbH abgesagt werden. Im Falle der Absage
eines Workshops / Seminars wird dem Kunden ein Ersatztermin genannt, an dem ein gleichwertiger Workshop stattfindet. Der Kunde kann alternativ
zu diesem Ersatz-Workshop / -Seminar umgehende Erstattung der bezahlten Teilnahmegebühr verlangen. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen von BORMATEC GmbH.

3.4 Schriftliche Um- und Abmeldungen von verbindlich gebuchten PräsenzWorkshops / Seminaren durch den Kunden sind nur nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen möglich:
Im Falle der Um-/Abmeldung bis vierzehn Tage vor Veranstaltungsbeginn erstattet BORMATEC GmbH 75 % der Teilnahmegebühr zurück;
Im Falle der Um-/Abmeldung bis sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn erstattet BORMATEC GmbH 50 % der Teilnahmegebühr zurück.
Nach den vorgenannten Terminen ist jegliche Erstattung gezahlter Teilnahmegebühren durch BORMATEC GmbH ausgeschlossen. Die
Anmeldung eines Ersatzteilnehmers ist bis vor Beginn des gebuchten Workshops / Seminars möglich.


§ 4 Produkte – Allgemeine Hinweise

4.1 Von BORMATEC GmbH verkaufte / ausgelieferte Produkte sind nicht für den Weiterverkauf bestimmt. Modifikationen und Eingriffe des Kunden in
von BORMATEC GmbH verkaufte / ausgelieferte Produkte können die Einsatztauglichkeit und -sicherheit des Produkts beeinträchtigen oder sogar
ausschließen und sind daher unzulässig.

4.2 Von BORMATEC GmbH verkaufte / ausgelieferte Produkte sind ausschließlich zur zivilen Nutzung und zum Verbleib in dem mit dem
Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt; besteht keine gesonderte Vereinbarung, gilt als Lieferland in diesem Sinne das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Die Ausfuhr von Produkten kann für denKunden genehmigungspflichtig sein und unterliegt den jeweils geltenden
Außenwirtschaftsvorschriften.

4.3 Der Kunde ist verpflichtet, sich eingehend und sorgfältig mit dem Produkt, der Produkt-Dokumentation und den Vorgaben und Hinweisen von
BORMATEC GmbH über die Funktionsweise, den Betrieb und Einsatz des Produkts zu befassen und sicherzustellen, dass das Produkt ausschließlich
in der von BORMATEC GmbH vorgeschriebenen Art und Weise genutzt und betrieben wird. Hinweise und Vorgaben von BORMATEC GmbH sowie
die Angaben in der Produkt-Dokumentation sind uneingeschränkt zu beachten.


§ 5 Preise und Zahlung

5.1 Es gelten ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die
am Tag des Zustandekommens des Vertrages gültigen Preise von BORMATEC GmbH.

5.2 Alle Preisangaben sind Nettopreise und gelten jeweils zzgl. gültiger Umsatzsteuer und zzgl. Kosten für Transport, Transportversicherung,
Verpackung und Handling.

5.3 Alle Rechnungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Zugang beim Kunden zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde mit der Zahlung
in Verzug, ist BORMATEC GmbH berechtigt, Verzugszinsen gem. gesetzlicher Regelungen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

5.4 Der Kunde ist zur Zurückbehaltung bestehender Zahlungen und / oder Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die Ansprüche des Kunden
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen von BORMATEC GmbH gegen den Kunden verbleibt das Eigentum an allen gelieferten
Produkten bei BORMATEC GmbH. Etwaige dem Kunden aus der Veräußerung, Verarbeitung, Umbildung, Beschädigung oder Zerstörung
zustehenden oder künftig zustehenden Ansprüche und Forderungen tritt der Kunde bis zur vollständigen Begleichung aller von BORMATEC GmbH
gegenüber dem Kunden bestehenden Forderungen an BORMATEC GmbH ab, BORMATEC GmbH nimmt die Abtretung an.

6.2 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von BORMATEC GmbH hinweisen und BORMATEC GmbH
unverzüglich benachrichtigen.

6.3 Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware gegen Beschädigung, Zerstörung und sonstige Gefahren ordnungsgemäß
versichert zu halten, solange der Eigentumsvorbehalt von BORMATEC GmbH besteht.

6.4 Ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorgenannten Form nicht möglich oder nicht
wirksam, so wird der Kunde bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Rechtsinstitutes mitwirken und alles
unternehmen, um eine ordnungsgemäße Absicherung von BORMATEC GmbH im vorgenannten Sinne herbeizuführen.


§ 7 Beschaffenheit, Lieferzeiten, Lieferverzug

7.1 Für den Umfang, den Inhalt und den Zeitpunkt der Lieferung und für die vereinbarte Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die schriftlichen
oder in Textform vorliegenden Angaben von BORMATEC GmbH maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung durch BORMATEC GmbH.

7.2 Sofern zwischen BORMATEC GmbH und dem Kunden nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Auslieferung der Ware ab Geschäftssitz von
BORMATEC GmbH (Mooswiesen 17/2, 88214 Ravensburg). Die Kosten und die Gefahr des Transportes, der Verladung sowie die
Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. die Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Kunden zu tragen.

7.3 Von BORMATEC GmbH angegebene Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Der Beginn der von
BORMATEC GmbH angegebenen Lieferfristen setzt die vollständige und richtige Klärung aller technischen Fragen voraus. Eine von BORMATEC
GmbH angegebene Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom
Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und dem Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.

7.4 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn das Produkt bis zum Ende der Lieferfrist das Lager von BORMATEC GmbH verlassen hat oder die
Versandbereitschaft des Produktes gemeldet worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung der Auslieferung durch nicht
von BORMATEC GmbH zu vertretende Umstände, insbesondere höhere Gewalt.


§ 8 Prüfungs- und Rügepflicht des Kunden

Sofern der Kunde kein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, hat er die an ihn ausgelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt der Lieferung auf
Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Bestell- und Lieferpapieren sowie auf Mängel zu untersuchen. Offensichtlich Abweichungen und Mängel hat
der Kunde binnen zehn Werktagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich gegenüber BORMATEC GmbH anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann im
Sinne des HGB, gilt ergänzend die Regelung des § 377 HGB


§ 9 Mängelhaftung

9.1 Weist ein von BORMATEC GmbH geliefertes Produkt Mängel auf, so hat BORMATEC GmbH nach eigener Wahl den Mangel zu beseitigen oder
dem Kunden Ersatz für das Produkt zu liefern. Für den Fall, dass Nachbesserungsversuche von BORMATEC GmbH zwei Mal fehlschlagen
oder eine Ersatzlieferung nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist mit Nachfristsetzung erfolgt, stehen dem Kunden als weitergehende Rechte
das Recht zum Rücktritt vom Vertrag und das Recht zur Minderung zu. Schadensersatzansprüche des Kunden werden ausgeschlossen.

9.2 Sofern der Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, verjähren Mängelansprüche innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen. Ist der
Kunde kein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, verjähren Mängelansprüche des Kunden innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erhalt des
Produktes.

9.3 Ausgenommen von den Beschränkungen der § 8, 8.1 und 8.2 sind die auf einem Sachmangel beruhenden Schadensersatzansprüche des Kunden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung oder dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder durch BORMATEC GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen oder
im Falle einer Beschaffenheitsgarantie beruhen; hierfür verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.


§ 10 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

10.1 An den Produkten inkl. Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“)
sowie an Software bestehen in der Regel gewerbliche Schutzrechte und / oder Urheberrechte der Hersteller sowie Lizenzgeber. Hinweise auf solche
Schutzrechte auf den Produkten dürfen vom Kunden nicht verändert, abgedeckt oder beseitigt werden. Die Unterlagen dürfen nur nach
vorherigen schriftlichen Zustimmung durch BORMATEC GmbH Dritten zugänglich gemacht werden.

10.2 Für Schäden aufgrund der Verletzung von Schutzrechten, auch Schutzrechten Dritter, wie z. B. Rechte und Lizenzen an den in den
Produkten von BORMATEC GmbH enthaltenen Komponenten anderer Hersteller, kann der Kunde haftbar gemacht werden.

10.3 Erhebt ein Dritter gegen den Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen durch von BORMATEC GmbH gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte
berechtigte Ansprüche gegen den Kunden, wird BORMATEC GmbH nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betreffenden Produkte
entweder ein Nutzungsrecht erwerben, die Produkte so abändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt oder die Produkte austauschen.
Soweit dies für BORMATEC GmbH nicht möglich oder zumutbar ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
Schadensersatzansprüche bestehen nicht.

10.4 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schuldrechtsverletzung selbst zu vertreten hat oder soweit diese durch eine
von uns nicht vorhersehbare Anwendung der Ware oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Kunden verändert oder zusammen
mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.


§ 11 Haftung für Schäden aus dem Betrieb der Produkte

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, sich mit dem Betrieb und dem Einsatz der gekauften Produkte an die jeweils vor Ort geltenden gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen zu halten. Für Schäden und Forderungen, die aus Nichtbeachtung dieser Bestimmungen, aus unsachgemäßer Benutzung oder Überlassung des Produkts an Dritte entstehen, haftet ausschließlich der Kunde.

11.2 Für Schäden, gleich welcher Art, einschließlich Personenschäden, die durch eine falsche Bedienung verursacht werden, haftet ausschließlich der
Kunde, und zwar auch dann, wenn der Kunde an einer entsprechenden Einweisung oder Schulung für das Produkt nicht teilgenommen hat. Dies
gilt auch dann, wenn BORMATEC GmbH dem Kunden eine Schulung nicht ausdrücklich empfiehlt oder anbietet.

11.3 Für Schäden an Produkten und Geräten, die vom Kunden zu einem anderen als den eigentlich bestimmten Zweck eingesetzt werden, haftet
BORMATEC GmbH als Hersteller nicht. Jegliche Gewährleistung entfällt mit einer Zweckentfremdung. Dies gilt auch für Schäden, gleich welcher Art,
die infolge einer zweckentfremdeten Verwendung entstehen. Ebenso gilt dies für Produkte oder Geräte, die der Kunde modifiziert hat.

11.4 BORMATEC GmbH haftet für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art – insbesondere aus Gewährleistung, unerlaubter Handlung,
Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsschluss oder etwaigen anderen verschuldensunabhängigen Ansprüche aus Pflichtverletzungen –
nur für typische und vorhersehbare Schäden. Die Haftung ist der Höhe nach auf die maximale Deckungssumme der BORMATEC GmbH
Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Eine Haftung besteht nur, soweit Pflichtverletzungen von BORMATEC GmbH auf dem
Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels gelten die vorgenannten
Haftungsbeschränkungen nicht.

11.5 Sofern der Kunde kein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, er nicht berechtigt, das Produkt an Verbraucher zu verkaufen; ein Rückgriff des
Kunden gegen BORMATEC GmbH gemäß § 478 BGB ist ausgeschlossen, insbesondere bestehen keinerlei Schadensersatzansprüche des Kunden.


§ 12 Abtretung

Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden gegen BORMATEC GmbH aus der Geschäftsbeziehung bedarf zu deren Wirksamkeit der vorherigen
schriftlichen Zustimmung durch BORMATEC GmbH, die bei berechtigtemInteresse des Kunden nicht unbillig verweigert werden darf.


§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen BORMATEC GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss der Bestimmungen des Einheitlichen Internationalen Kaufrechts (CISG).

13.2 Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ravensburg.

13.3 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis sowie alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von BORMATEC GmbH vereinbart.

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der
unwirksamen Bedingungen treten wirksame Regelungen, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen sowie den sonstigen
vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen sollten.

13.5 Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf Schriftformerfordernis.

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