Ausnahmen für BOS – §21K LuftVO | Anwendung und Auslegung neu definiert

I. DIE DROHNEN

Da ein unbemannten Fluggerät ein Risikofaktor für Mensch und Umwelt darstellt, werden laut der neuen EU-Drohnenverordnung alle Drohnen zukünftig in 5 Klassen eingeteilt. Die Klassifizierung erfolgt nach Gewichtsklasse und anhand der technischen Spezifikationen durch den Hersteller und wird am Produkt selbst durch Logos (C0 – C4) gekennzeichnet.

Drohnen Klassifizierung

II. DIE ANWENDUNG

Der zweite Risikofaktor ergibt sich aus der Anwendungssituation des Fernpiloten. Eine Drohne stellt je nach Art der konkreten Anwendung ein bestimmtes Risiko dar. Es ist beispielsweise ein großer Unterschied für das von den Drohnen ausgehende Risiko, ob Sie mit oder ohne Sichtkontakt zur Ihrem Fluggerät fliegen. Die risikobasierende Anwendung wird von der EU-Drohnenverordnung in drei Kategorien erfasst:

  • Mittleres BetriebsrisikoDrohneneinsätze, die nicht in die Anwendungsbereiche der offenen Kategorie einzuordnen sind, fallen in die SPEZIELLE Kategorie.
    In dieser Kategorie werden je nach Anwendungsrisiko behördliche Ausnahmegenehmigungen erforderlich sein, z.B. autonomer Inspektionsflug von Trassen / außer Sichtflug. Die Erlaubnisse werden in 3 Kategorien je nach Anwendungsbereich des Drohnenbetriebes eingeteilt:
    • Erklärung eines Standardszenario (festgelegte Rahmenbedingungen
    • Beantragung einer Betriebsgenehmigung, z.B. SORA Risikobewertung
    • Beantragung eines LUC (Light UAS Operator Certificate)
    Derzeit ist es noch nicht möglich, solche Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, da Details und Zuständigkeiten noch in Bearbeitung sind. 

III. ÜBERGANGSREGELUNGEN

  • Seit 01.01.2024 entfallen alle gültigen Übergangsregelungen für nicht zertifizierte Drohnen.
  • Nicht zertifizierte Drohnen dürfen nur noch in der Unterkategorie A3 betrieben werden.
  • Ausnahme: Drohnen unter 250 g.
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