Verringerung der Mindestabstände zu unbeteiligten Personen mit Bestandsdrohnen

– Allgemeinverfügung des Luftfahrtbundesamt vom 28.07.2022 –

Das Luftfahrtbundesamt veröffentlichte eine neue Allgemeinverfügung ergänzend zum Erlass des Bundesministeriums vom 03.01.2022.
Die damals im Erlass gültige Ausnahmeregelung bezüglich der Mindestabstände hatte nur bis 31.08.2022 Gültigkeit.
In der akutell veröffentlichten Allgemeinverfügung vom Luftfahrtbundesamt wird diese Ausnahmeregelung nun bis 31.08.2023 verlängert.

Hier nochmals die Details zum Inhalt des Erlass vom Bundesministerium:

Am 03.01.2022 wurde vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr ein neuer Erlass erteilt.

Freuen dürfen sich alle Besitzer einer Bestandsdrohne zwischen 500 g und 2 kg Gewicht, die Ihre Drohne gewerblich nutzen. Wir erinnern nochmals, dass es derzeit (Stand Januar 2022) noch keine Drohnen auf dem Markt gibt, die nach dem EU-Recht klassifiziert sind! D.h., auch Ihre Drohne ist aktuell eine Bestandsdrohne.

Erlass kompakt erklärt:
Wird die Bestandsdrohne gewerblich angewendet, musste lt. Übergangsregelung bisher ein Mindestabstand von 50 m zu unbeteiligten Personen eingehalten werden. Diese Regelung bedeutete eine massive Einschränkung für Drohnenflüge in bewohnten Gebieten.
Die gute Nachricht:

Lt. diesem Erlass ist es nun erlaubt, bis zu 5 Meter an unbeteiligte Personen heran zu fliegen, wenn der Flug im Langsamflugmodus (höchstens 3m/Sekunde) erfolgt. Der Sicherheitsabstand zu unbeteiligten Personen ohne Langsamflugmodus beträgt nun mindestens 30 Meter.
Bitte beachten, dass diese Ausnahmebestimmung aktuell nur bis 31.08.2022 gültig ist.

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